TIERWOHL UND -GESUNDHEIT
Die Trials der SDT Germany e.V. werden gemäß den Trialregeln der ISDS veranstaltet (Rules for Trials - International Sheep Dog Society (isds.org.uk) durchgeführt.
Diese enthalten insbesondere unter folgenden Punkt relevante Regelungen zum Tierschutz:
5.1.i „The Judges are empowered to direct any Competitor showing insufficient merit to retire, bearing in mind the necessity to safeguard the welfare of the dogs and sheep.“
6.2.c „No dog which is suffering from an infectious disease shall be brought onto the trial ground.“
6.2.d „Handlers must ensure that their dogs are in good health and fit to compete. If there is any doubt they shall not compete without a veterinary check and confirmation letter.“
6.2.e „The Trials Committee may require a further veterinary opinion if it has any reason to be concerned.“
6.2.f „No dog shall wear or carry anything that might in any way assist his/ her performance. All laden or electric collars either remote controlled or otherwise be strictly prohibited from any trial venue.“
6.2.k „No dog may be given any drug or medication that may affect its performance or behaviour before or during a trial, other than medication specifically prescribed or approved by a veterinarian for that dog.“
Um diesen ISDS-Trialregeln und den darüber hinaus geltenden veterinärrechtlichen nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Wohlbefindens und der Unversehrtheit von Schafen und Hunden Rechnung zu tragen, sind insbesondere folgende Anforderungen bei der Durchführung von Trials der SDT Germany e.V. einzuhalten:
Schafe
Es dürfen nur fitte, gesunde Schafe in angemessen gutem Pflege- und Ernährungszustand zum Einsatz kommen.
Schafe sollen im Regelfall bei ein- bis zwei Läufen pro Tag zum Einsatz kommen. In Abhängigkeit von Feldgröße, Witterung und Konstitution der Tiere kann nach Rücksprache mit dem Vorstand ein dritter Lauf pro Tag gestattet werden. Dies gilt nicht für trächtige Schafe.
Schafe im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium nach dem 90. Tag nach der frühestmöglichen Belegung (Zuchtbock in Herde, evtl. auch Absetzen der Bocklämmer) dürfen nicht eingesetzt werden. Gleiches gilt für nicht abgesetzte Lämmer und säugende Mutterschafe.
Sollen trächtige Schafe zum Einsatz kommen. ist dies rechtzeitig mit dem Vorstand abzustimmen.
Es ist jederzeit auf einen stressfreien und schonenden Umgang mit den Schafen zu achten. Hunde müssen gut kontrollierbar und die Schafe an Hunde gewöhnt sein.
In Abhängigkeit von Dauer der Veranstaltung, Witterung und Konstitution der Tiere ist den Schafen Zugang zu Wasser und Aufwuchs/ Raufutter zu gewähren sowie erforderlichenfalls ein geeigneter Witterungsschutz bzw. morastfreier Untergrund zu errichten.
Besondere Bedeutung kommt dem Schutz vor Hitzestress zu:
„Hitzestress entsteht immer dann, wenn dem Tier diese Anpassung nicht mehr gelingt, d.h. wenn die körpereigene Wärmeproduktion und die Wärmeaufnahme aus der Umgebung größer werden als die Wärmeabgabe. Das Ausmaß der Hitzebelastung/-stress hängt nicht allein von der Umgebungstemperatur, sondern auch von der relativen Luftfeuchtigkeit, der Sonneneinstrahlung, der Windgeschwindigkeit sowie vom Niederschlag ab. Insbesondere eine hohe Umgebungstemperatur in Kombination mit hoher relativer Luftfeuchtigkeit führt zu starkem Hitzestress bei Schafen, wohingegen eine hohe Umgebungstemperatur in Kombination mit geringer relativer Luftfeuchtigkeit noch nicht zwingend zu einer starken Hitzebelastung führt. Allerdings kann auch schon bei Umgebungstemperaturen unter 30 °C und hoher relativer Luftfeuchtigkeit Hitzestress entstehen. Diese Situation verschärft sich bei Windstille.
Folgende Management- und andere Maßnahmen sind zur Vermeidung von Hitzestress geeignet und zu empfehlen:
Allen Tieren ausreichend Schatten zur Verfügung stellen (z. B. Unterstand, Bäume, Büsche):
- Ausreichend sauberes Wasser anbieten
- Schurtermin anpassen (Wollvlies ist zusätzlicher „Dämmfaktor“, der die Abstrahlung der Körperwärme erschwert; insbesondere bei überlangem oder verfilztem Vlies kann es zu „Hitzestau“ kommen)
- Anstrengungen vermeiden (z. B. bei Hütehaltung keine großen Distanzen zurücklegen, Aktivitäten wie Umtreiben, Tierbehandlungen, Tiertransporte etc. auf die kühleren Morgenstunden verschieben)
- Weidegang und/oder Fütterung früh am Morgen oder spät am Abend“
Bei belastender Witterung sind deshalb vom Veranstalter geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Tiere (möglichst im Vorfeld in Abstimmung mit dem Vorstand) zu schaffen. Ist dies nicht möglich, ist die Veranstaltung gegebenenfalls zu verlegen.
Hunde und Hundeführer
Es dürfen nur gesunde, gut kontrollierbare Hunde, mit einem der gemeldeten Trialklasse entsprechenden Ausbildungsstand gestartet werden. Die Hunde müssen in einem guten Pflege- und Ernährungszustand sein.
Bei Trials mit internationalem Starterfeld ist für jeden Hund eine gültige Tollwutimpfung gesetzlich vorgeschrieben. Der entsprechende Impfnachweis (EU-Heimtierausweis) ist mitzuführen. Diese Trials sind dem zuständigen Veterinäramt vier Wochen zuvor anzukündigen.
Weitere Schutzimpfungen gemäß StiKo Vet (Impfleitlinie-Kleintiere2021-01-01-bf.pdf (openagrar.de)), mindestens gegen Staupe, Leptospirose und Parvorvirose, werden dringend empfohlen.
Hatten Hund und/ oder Hundeführer Kontakt zu Schafbeständen oder Hunden mit ansteckenden Tierkrankheiten, so sind die relevanten Hygienemaßnahmen und erforderlichenfalls Behandlungen sorgfältig und abschließend vor Besuch der Veranstaltung durchzuführen. Um Rücksprache mit dem (Vorstand) wird gebeten.
Es wird insbesondere erbeten, auf entsprechende Hygiene des Schuhwerks zu achten.
Tragende bzw. säugende Hündinnen (ab dem 28. Tag nach dem Deckakt bis zur vollendeten 8. Woche nach dem Wurftag) dürfen nicht an Trials der SDT Germany e.V. teilnehmen.
Der Hundehalter trägt während der Veranstaltung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Unterbringung und Versorgung seines Hundes (Versorgung mit Wasser, Futter, ausreichend Auslauf, ausreichende große Transportbox, Temperatur und Beleuchtung).
Zur Unterbringung von Hunden in Transportboxen gibt es derzeit unterschiedliche Rechtsauslegungen (von Pflicht zur Entladung nach Ankunft am Bestimmungsort und Unterbringung gem. Tierschutzhundeverordnung bis zur Ausnahmeregelung, da diese vorübergehende Haltung während der Veranstaltung keine auf Dauer ausgelegte Haltung darstellt und üblicherweise keine Zwinger zur Verfügung stehen).
Die in der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung vorgeschriebenen Mindestabmessungen für Transportboxen dürfen nicht unterschritten werden:
Mittlere Widerristhöhe cm |
Länge |
Breite |
Höhe |
Fläche je Tier |
20 |
40 |
30 |
30 |
1 200 |
30 |
55 |
40 |
40 |
2 200 |
40 |
75 |
50 |
55 |
3 750 |
55 |
95 |
60 |
70 |
5 700 |
70 |
130 |
75 |
95 |
9 750 |
85 |
160 |
85 |
115 |
13 600 |
Für evtl. Notfälle hält der Veranstalter die Kontaktdaten eines praktischen Tierarztes vor.
Hinweis:
Bei Anzeichen von Tierwohlgefährdung sind, sofern es nicht in der o.g. Regelungsverantwortung des Richters liegt, die/ der Tierschutzbeauftragte und der Vorstand zuständig und weisungsbefugt.