SATZUNG SDT GERMANY e.V.
Stand: 18.01.2023§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „SDT Germany e.V.“ nachfolgend „der Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lünen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung und Fortentwicklung reinrassig auf Hüteleistung gezüchteter Border Collies oder artverwandter Rassen und deren Halter/Führer in Ausbildung und praktischem Einsatz.
- Die Förderung erfolgt durch eigene Aus- und Fortbildung durch den Verein, sowie Unterstützung durch geeignete vereinsfremde Angebote, und die Überprüfung des Leistungsstandes durch Ausrichtung eigener und Nutzung vereinsfremder Leistungswettbewerbe nach internationalen Standards sowie Ausrichtung aller diesem Vereinsziel dienlicher Veranstaltungen.
- Der Verein ist dem Tierschutz verpflichtet und bestrebt durch seine Arbeit den nutztierschonenden Einsatz von artgerecht gehaltenen, fachgerecht ausgebildeten, gut geführten leistungsstarken Hütehunden zu fördern.
- Zur Verwirklichung der zuvor genannten Ziele und zur Fortentwicklung der Leistungsfähigkeit der Hunde und Halter/Führer ist die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Institutionen und Vereinen gleicher oder dem Vereinszweck nützlicher Zielsetzung zulässig.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in die „SDT Germany e.V.“ erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Regel ist eine aktive Mitgliedschaft, bei der das Mitglied zur aktiven und tatkräftigen Mitgestaltung des Vereinslebens und zur aktiven und tatkräftigen Verfolgung der Vereinsziele verpflichtet ist.
Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung sind berechtigt einem einzelnen Mitglied aufgrund besonderer Umstände im Rahmen der aktiven Mitgliedschaft Aktivitäten zu erlassen.
Auf Antrag kann die passive Mitgliedschaft gewährt bzw. erlangt werden.
Der Wechsel zwischen den vg. Arten der Mitgliedshaft ist nur auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet, möglich.
- Die Mitgliedschaft beginnt erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft oder gar vorsätzlich das Ansehen und/oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
- gegen Gesetze, die Satzung oder sonstige Regelungen des Vereins verstößt
- den Vereinsfrieden und/oder Vereinsveranstaltungen stört
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Vorstand steht es frei, nach seinem Dafürhalten eine der Schwere des Verstoßes angemessene geringere Sanktion zu verhängen, wie etwa
- Eine Abmahnung
- Suspendierung von einem Vereinsamt auch zeitweise
- Zeitlich begrenzter Ausschluss aus dem Verein
- Zeitweiser Ausschluss von Vereinsveranstaltungen und –leistungen
- Eine Geldstrafe, höchstens jedoch 500,-€
Die endgültige Entscheidung über verhängte Sanktionen hat die Mitgliederversammlung soweit das betroffene Mitglied Widerspruch einlegt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
Passive Mitglieder nutzen die Einrichtungen des Vereins nicht und nehmen nicht aktiv an Veranstaltungen teil.
- Jedes aktive Mitglied – Mitglieder unter 18 Jahre ausgenommen - hat gleiches Stimm- und aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Passive Mitglieder haben ein aktives Stimm- und Wahlrecht soweit hierdurch Belange aktiver Mitglieder nicht berührt werden, und/oder aktive Mitglieder hierdurch belastet oder verpflichtet werden. Sie haben kein passives Wahlrecht.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit aktives Mitglied das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand bei Gründung danach durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Schüler, Studenten und Schwerbehinderte zahlen verringerte Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge, Ehrenmitglieder sind für die Dauer der Ehrenmitgliedschaft von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder haben daher mit dem Aufnahmeantrag ein SEPA-Lastschriftmandat an den Verein zu erteilen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen auf Antrag einzelnen Mitgliedern Befreiung von dieser Vorschrift erteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie der Kassenprüfer.
- Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus 3 höchstens aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und zugleich IT- und Datenschutz-Verantwortlichen und Vertreter des 1. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- einem Beisitzer sowie
- einem 2. Beisitzer.
Der Vorstand muss immer wegen der Vertretung des Vereins zumindest aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart bestehen.
1.1 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand hat insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Geschäftsbüchern und/oder einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfüllen, sowie pflichtgemäß Auskünfte und Erklärungen gegenüber Behörden insbes. Steuererklärungen abzugeben.
Vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Diese vertreten den Verein jeweils zusammen mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Der Vorstand hat insbesondere zudem folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Sanktionierung und Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
1.2 Bestellung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Vorstandsarbeit werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der 2. Beisitzer für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung in einem geraden Kalenderjahr, der Schriftführer und der Beisitzer für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung in einem ungeraden Kalenderjahr gewählt. Sodann sind jeweils neue Vorstände zu wählen.
Hiervon ist nur abzuweichen, wenn Vorstandsposten außerhalb dieser Regelungen neu besetzt werden müssen. Zur ev. dann notwendigen Anpassung von Wahlen ist die Regelwahldauer von zwei Jahren entsprechend zu verkürzen. Danach ist wieder zum regulären Wahlrhythmus zurückzukehren.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Vorstands können nur aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bzw. auch der gesamte Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines bzw. der Nachfolger(s) im Amt.
Mit der Wahl neuer Vorstandsmitglieder gelten die entsprechenden, jeweils vorher tätigen Vorstandsmitglieder als abberufen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Hierzu ist Einstimmigkeit des Restvorstandes erforderlich und der Berufene muss die Berufung schriftlich gegenüber dem Vorstand annehmen.
1.3 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters und danach die des Kassenwartes.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
2. Die Mitgliederversammlung
2.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung verhängter Sanktionen und des Ausschlusses von Mitgliedern aus dem Verein, sowie eigene Beschlussfassung zur Sanktionierung und dem Ausschluss von Mitgliedern
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl eines Kassenprüfers
- Beschussfassung über Anträge,
- die Auflösung des Vereins.
2.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen die im 1. Halbjahr des laufenden Jahres stattzufinden hat. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und gestellter Anträge.
Die Durchführung der Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Vorstandes auch eine virtuelle Mitgliederversammlung ohne unmittelbare Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gleichzeitig an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen können, in dieser virtuellen Mitgliederversammlung für jedes teilnehmende Mitglied Wortmeldungen möglich sind und Abstimmungen und Beschlussfassungen unter Zählung der Stimmen möglich sind.
Ebenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Vorstandes auch eine hybride Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die als Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, bei der den Mitgliedern gestattet wird, an dieser zeitgleich unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel lediglich virtuell teilzunehmen. Hierbei muss organisatorisch und technisch sichergestellt sein, dass virtuell teilnehmende Mitglieder in gleicher Weise wie physisch anwesende Mitglieder an der Mitgliederversammlung partizipieren und ihre Rechte wahrnehmen können, Wortmeldungen möglich sind, und die virtuell abgegebenen Stimmen bei Abstimmungen und Beschlussfassungen mitgezählt werden können. Näheres zur Mitgliederversammlung regelt die durch den Vorstand zu beschließende Versammlungsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Auf die gewählte Form für die Durchführung der Mitgliederversammlung ist bei der Einladung hinzuweisen, so dass bei der hybriden Durchführung jedes Mitglied im Vorfeld der Versammlung seine Art der Teilnahme bestimmen kann.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
2.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand das Recht, am gleichen Tag im Abstand von einer halben Stunde mit identischer Tagesordnung mündlich zu einer Wiederholungsversammlung einzuladen, die dann unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist bereits in der Einladung zur ursprünglichen Versammlung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmenmehrheit ist ein Beschluss gefasst, bei Stimmenunterzahl oder Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht gefasst.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von mindestens neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern schriftlich zur Verfügung zu stellen ist.
Stimmrechte von Mitgliedern sind nicht, auch nicht vorübergehend übertragbar.
3. Der Kassenprüfer
3.1 Wahl des Kassenprüfers
Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres.
Der Kassenprüfer ist frei wählbar und muss nicht zwingend, kann aber Mitglied des Vereins sein. Soweit er nicht Mitglied des Vereins ist kann er angemessen honoriert werden, Vereinsmitglieder üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
3.2 Aufgaben des Kassenprüfers, Befugnisse
Der Kassenprüfer hat die ordnungsgemäße Einhaltung der gesetzlichen, steuerrechtlichen und satzungsgemäßen Pflichten und Aufgaben durch den Vorstand zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Kassenprüfer hat dazu das Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und insbesondere die Buchhaltung und die Steuererklärungen des Vereins zu nehmen. Der Vorstand soll mit dem Kassenprüfer zusammenarbeiten und ihm notwendige bzw. erbetene Auskünfte erteilen.
Der Kassenprüfer macht der Mitgliederversammlung aufgrund seiner Prüfung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes.
§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für „Border Collie in Not - die Hilfsorganisation der ABCD eV“ oder eine gemeinnützige Tierschutzorganisation.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.